In § 251 Abs. 3 StG werden die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die darin enthaltene Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte (sie wird mit "insbesondere" eingeleitet) nicht abschliessenden, sondern bloss beispielhaften Charakter hat (vgl. zur analogen Regelung im Bundessteuerrecht: BG-Urteil X. vom 4.10.2002 [2A.92/2002] Erw. 3.1 mit Hinweis).