........... = Jahressteuer 3. - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim fraglichen Einkommen (Lohnzahlung für seine Tätigkeit bei der X AG im Jahre 2000) entgegen der Auffassung der Steuerbehörden um keine ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 Abs. 2 bzw. 3 StG handelt. Er führt an, dass die Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung, auf welche die Behörde ihren Entscheid u.a. abstützt (vgl. Erw. 2d), keine rechtliche Grundlage habe und dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. a) In § 251 Abs. 3 StG werden die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht ausdrücklich erwähnt.