Antwort: Nach altem Recht hätte keine Zwischenveranlagung zufolge Aufnahme der Erwerbstätigkeit durchgeführt werden können. Das Einkommen wäre in der nächsten Periode im Durchschnitt erfasst worden. Mit dem Studenten-, Berufsauslagen- und Versicherungsabzug sowie dem Sozialabzug wäre dem Steuerpflichtigen praktisch kein steuerbares Einkommen übrig geblieben. Lösung Übergangsrecht: Erwerbseinkommen Fr. ........... ./. Studentenabzug Fr. 5000.- ./. allgemeine Berufsauslagen Fr. 2600.- ./. besondere Berufsauslagen (anteilsmässig) Fr. ........... Falls steuerbares Einkommen (über Fr. 2000.-) Fr. ........... =