Nach abgewiesener Einsprache erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf die Veranlagung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften 2000 sei zu verzichten, da es sich beim fraglichen Einkommen um keine ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG handle. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 2. - a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die übergangsrechtliche Frage, ob das Einkommen des Beschwerdeführers, welches dieser im Jahre 2000 erzielt hat, wegen des Wechsels der zeitlichen Bemessung vom System der Vergangenheitsbemessung gemäss altem Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (aStG) zu jenem der