Dabei ging die Veranlagungsbehörde bei der Ermittlung der Steuerfaktoren von einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. x aus, wobei sich dieser Betrag dadurch ergab, dass sie von den Einkünften 2000 von Fr. 19003.- einen Studentenabzug von Fr. 5000.-, allgemeine Berufsauslagen von Fr. 2600.- sowie besondere Berufsauslagen von Fr. x in Abzug brachte. Nach abgewiesener Einsprache erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf die Veranlagung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften 2000 sei zu verzichten, da es sich beim fraglichen Einkommen um keine ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG handle.