| Leitsatz: | § 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: