{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-55_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1310", "Checksum": "46ce611b72c6cedf520cdc0001f0338b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 55", "2003 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.05.2003 A 02 55 (2003 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "d48842815a5d71f5400ec838959f0a5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.05.2003 A 02 55 (2003 II Nr. 21)\nRegeste:\n§ 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Fall. Es stellt in der Abfolge der ihm zugeflossenen Einkünfte sowohl in einer retrospektiven als auch in einer vorwärts gerichteten Betrachtungsweise ein ausserhalb des Rahmens des Ordentlichen liegendes Element dar, womit es sich nicht rechtfertigt, diese Einkunft keiner Besteuerung zu unterwerfen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Steuerbehörden das durch den Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Einkommen als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG qualifiziert und darauf eine Jahressteuer erhoben haben. Insbesondere kann darin bzw. in den diesbezüglichen, bereits erwähnten Weisungen der Steuerverwaltung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, keine Ungleichbehandlung bzw. Schlechterstellung von Studenten gegenüber anderen Steuerpflichtigen erblickt werden. Die Besteuerung liegt denn auch nicht in der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Student begründet, sondern ist vielmehr darin zu erblicken, dass das fragliche Einkommen unter Berücksichtigung der einzelfallspezifischen, konkreten Umstände unter die ausserordentlichen Einkünfte im Sinne von § 251 StG zu subsumieren ist. Macht er in diesem Zusammenhang geltend, dass sich eine Besteuerung seines Zwischenverdienstes deshalb nicht rechtfertige, da er mit diesem Geld einen Beitrag an seine Studienkosten übernehmen könne, ist auf den diesbezüglichen Steuerfreibetrag für Studenten von Fr. 5000.- hinzuweisen (vgl. § 11 aStG). Dieser Abzug ist ihm denn auch, neben weiteren Abzügen für allgemeine und besondere Berufsauslagen, bei der Ermittlung des der Jahressteuer unterliegenden Einkommens gewährt worden. Die von den Steuerbehörden vorgenommene Jahressteuerveranlagung wurde vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht beanstandet und gibt denn auch gestützt auf die Akten zu weiteren Bemerkungen keinen Anlass. Schliesslich kann auch keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer, wenn der Wechsel im System der zeitlichen Bemessung nicht stattgefunden und das System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung fortgedauert hätte, einen tieferen Steuerbetrag leisten müsste, als dies jetzt bei der Jahressteuer gemäss § 251 StG der Fall ist. So ist die Höhe des geschuldeten Steuerbetrages abhängig von den jeweiligen Bemessungsregeln, die gesetzlich festgeschrieben und nach dem Gesagten von den Steuerbehörden vorliegend auch korrekt angewandt worden sind. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Dieser Entscheid wurde im StE 2003 B 65.4 Nr. 13 auszugsweise veröffentlicht. |"}