{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-55_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1310", "Checksum": "46ce611b72c6cedf520cdc0001f0338b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 55", "2003 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.05.2003 A 02 55 (2003 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. 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Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n die der Steuerpflichtige in den beiden vorangegangenen Jahren erzielt hatte (§§ 13 und 14 aStG). Nach diesem System wirkten sich Schwankungen in der Höhe des Einkommens erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode auf die Steuer aus und glichen sich derart auf die Dauer aus. Durch die Umstellung von der zweijährigen Vergangenheits- auf die einjährige Gegenwartsbemessung auf den 1. Januar 2001 würde dieses in den Jahren 1999 und 2000 erzielte Einkommen eigentlich nie als Bemessungsgrundlage herangezogen werden und damit keiner Besteuerung unterliegen. Sinn und Zweck der Regelung von § 251 StG besteht nun darin, dass beim Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung eine zufallsfreie, gleichmässige und vollständige Besteuerung erreicht werden soll. Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 zugeflossen sind, sind deshalb in diesen Steuerjahren (in Gegenwartsbemessung) mit einer vollen Jahressteuer zu erfassen, um zu verhindern, dass sie bei fortdauernder Geltung der Vergangenheitsbemessung bis zum Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes in die Bemessungslücke fallen. Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, umschliesst der gesetzliche Tatbestand generell alle im Lückenjahr erzielten Einkünfte, die hinsichtlich der Einkommensstruktur und/oder des während Jahren geübten Zuflussmechanismus auf ausserordentliche Vorgänge zurückzuführen sind. In dieser Ausgestaltung lässt sich die übergangsrechtliche Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte durchaus als eine der Steuergerechtigkeit dienende Schlussabrechnung beim Systemwechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung bezeichnen (vgl. StE 2002 B 65.4 Nr. 6 Erw. 2a/cc mit Hinweisen). Inwiefern in dieser Regelung bzw. in der Erhebung einer Jahressteuer im hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes erblickt werden kann, ist nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. bb) Das hier in Frage stehende, durch den Beschwerdeführer im Jahre 2000 erzielte Erwerbseinkommen aus seinem befristeten Anstellungsverhältnis bei der X AG stellt seiner Struktur nach eine ordentliche Einkunft dar. Es nimmt sich aber insofern als etwas Besonderes aus, als dem Beschwerdeführer unter der Herrschaft des alten Steuergesetzes (in Kraft bis 31.12.2000) und damit unter der Geltung des Systems der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zuvor noch nie derartige Einkünfte angefallen sind. Vielmehr erzielte er solche Einkünfte erstmals in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 und insofern treten diese beiden Jahre im Rahmen der Schlussabrechnung beim Systemwechsel speziell hervor. Bei einer Gesamtbetrachtung des Zeitraumes, da die zeitliche Bemessung dem System der Pränumerandobesteuerung folgte, kommt ihnen einmaliger Charakter zu. Würde man diese Einkünfte, wie vom Beschwerdeführer verlangt wird, als ordentliche Einkommen den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 zuordnen, würde dies bedeuten, dass sie nie einer Besteuerung unterliegen würden. Dies ist an sich nichts Aussergewöhnliches und stellt bei der Umstellung des Steuersystems von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung vielmehr den Normalfall dar. Von Gesetzes wegen kommt eine fehlende Steuerbarkeit von Einkünften, welche in den Übergangsjahren 1999 und 2000 erzielt wurden, jedoch nur dann in Frage, wenn diesen Einkommen ordentlicher Charakter zukommt. Ein Aspekt dieser Ordentlichkeit ist, dass diese Einkünfte nicht als einmalig in dem Sinne zu qualifizieren sind, erstmals und ausschliesslich in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 erzielt worden zu sein. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, hatte er doch sowohl vor seiner von Mitte November 1999 bis Ende Juni 2000 ausgeübten Erwerbstätigkeit als auch danach, nach Aufnahme seines Studiums an der Universität St. Gallen im Herbst 2000, nie solche Einkünfte erzielt. Insofern ist denn auch das von ihm angeführte Beispiel eines Lehrlings, welcher im Jahre 1998 seine Lehrzeit beendet hat und ab 1999 statt des Lehrlingslohnes einen branchenüblichen Angestelltenlohn verdient, mit seinem Fall nicht zu vergleichen. So zeichnet sich das Einkommen des ehemaligen Lehrlings in den Jahren 1999 und 2000 - ganz im Gegensatz zu demjenigen des Beschwerdeführers - nicht durch seine Einmaligkeit aus, sondern der Lehrling hat vor den beiden Übergangsjahren als auch danach regelmässig und ununterbrochen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Bei der im Rahmen des Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung vorgenommenen Schlussabrechnung nimmt sich dieses Einkommen denn auch als nichts Besonderes aus, sondern steht vielmehr in einer Reihe mit den bis anhin geflossenen als auch in Zukunft fliessenden Einkünften. Insofern ist es unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, im Bestreben nach einer zufallsfreien, gleichmässigen und vollständigen Besteuerung beim Wechsel der Systeme der zeitlichen Bemessung vertretbar und denn auch systembedingt und gesetzlich so vorgesehen, solche in den beiden Übergangsjahren 1999 und 2000 geflossenen Einkünfte steuerlich nicht zu erfassen. Beim vorliegend zu beurteilenden Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nun gerade das Gegenteil der"}