{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-55_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1310", "Checksum": "46ce611b72c6cedf520cdc0001f0338b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 55", "2003 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.05.2003 A 02 55 (2003 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. 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Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n 251 Abs. 3 StG werden die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Indes ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die darin enthaltene Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte (sie wird mit \"insbesondere\" eingeleitet) nicht abschliessenden, sondern bloss beispielhaften Charakter hat (vgl. zur analogen Regelung im Bundessteuerrecht: BG-Urteil X. vom 4.10.2002 [2A.92/2002] Erw. 3.1 mit Hinweis). Eine kantonale Regelung, welche die Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte in der Übergangsperiode abschliessend nach dem Enumerationsprinzip ordnen würde, erwiese sich denn auch als harmonisierungswidrig (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 14 zu Art. 69 StHG mit Hinweis). Wie sich aus verschiedenen Publikationen zur Problematik der Frage ergibt, welche Einkommensquellen bei der Umstellung des Steuersystems von der Vergangenheits- auf die Gegenwartsbemessung als ausserordentliche Einkünfte mit einer Jahressteuer zu erfassen sind, können darunter auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fallen (vgl. Eichenberger/Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 126 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 32 zu § 275 StG; Fässler, Chancen und Risiken der Steuerplanung im Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung, in: StR 1999 S. 170 ff., S. 175). Unabdingbar für die Besteuerung ist selbstredend, dass diese Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausserordentlichen Charakter aufweisen müssen. b) Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999 betreffend den Übergang von der zweijährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung bei natürlichen Personen (publiziert in: ASA 68,384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden Kriterien abgeleitet werden: - aus der Einmaligkeit einer Leistung (Beispiele: Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne); - aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende, ausserordentliche Abfindungen für spezielle Leistungen, ausserordentliche Gratifikationen); - aus einer Änderung der Verbuchung der Einkommensquelle (Beispiele: Auflösung von Rückstellungen im Anschluss an einen Wechsel der Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Provisionen). Diese verschiedenen Kriterien können auch untereinander verknüpft sein. Andererseits kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und somit die Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann (zum Ganzen: Kreisschreiben Nr. 6, Ziff. 252; vgl. auch das zur Problematik der erstmaligen Dividendenzahlung in der Bemessungslücke ergangene BG-Urteil vom 11.7.2002, in: StE 2002 B 65.4 Nr. 11 Erw. 2.1). Einkünfte können in der Regel sowohl ordentlich als auch ausserordentlich sein. Die Abgrenzung hat im konkreten Fall zu geschehen (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 33 zu Art. 218 DBG). c) Im Rahmen des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird von einer mittels der Jahressteuer zu erfassenden, ausserordentlichen Einkunft ausgegangen, wenn sich Leistungen des Arbeitgebers im Vergleich zu den Vorjahren als aussergewöhnlich erweisen. Dies kann etwa bei Dienstaltersgeschenken, Boni, Mitarbeiteraktien und -optionen sowie Lohnvoraus- und Lohnnachzahlungen der Fall sein. Nicht als ausserordentliche Einkünfte gelten hingegen höhere Einkünfte aus der Aufnahme, Änderung oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit in der Bemessungslücke. Dasselbe trifft auf dauernde Lohnerhöhungen sowie auf höhere Einkünfte zu, die auf eine zusätzliche Tätigkeit zurückzuführen sind (vgl. u.a. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 32 zu § 275 StG). aa) Vorliegend geht es um eine Nettolohnzahlung von Fr. 19003.-, welche der Beschwerdeführer im Jahre 2000 für seine Tätigkeit bei der X AG in Z erhalten hatte. Aufgrund der unterjährigen Dauer der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer (15.11.1999-30.6.2000) war kein Tatbestand gegeben, der eine Zwischenveranlagung und damit eine Gegenwartsbesteuerung der hier in Frage stehenden Einkünfte ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit (15.11.1999) ausgelöst hätte. Unter der Geltung des bis Ende 2000 in Kraft gestandenen alten Steuergesetzes wären die vom Beschwerdeführer in den Jahren 1999 und 2000 erwirtschafteten Einkünfte von Fr. 21794.- (1999: Fr. 2791.-; 2000: Fr. 19003.-) in der nächstfolgenden Steuerperiode nach dem System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung im Durchschnitt besteuert worden. Dieses System funktionierte nach dem Prinzip, wonach das steuerpflichtige Einkommen von natürlichen Personen für eine zweijährige Veranlagungsperiode nach dem Durchschnitt der jährlichen Einkünfte bemessen wurde,"}