{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-55_2003-05-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1310", "Checksum": "46ce611b72c6cedf520cdc0001f0338b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 55", "2003 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.05.2003 A 02 55 (2003 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:26", "Checksum": "d48842815a5d71f5400ec838959f0a5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.05.2003 A 02 55 (2003 II Nr. 21)\nRegeste:\n§ 251 StG. Übergang von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung. Das Einkommen eines Maturanden, der vor Aufnahme seines Studiums zwecks Absolvierung der Rekrutenschule ein Zwischenjahr absolviert und dabei während 71/2 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist - vor dem Hintergrund, dass er weder jemals zuvor noch danach ein Erwerbseinkommen erzielte - als ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG zu qualifizieren und mittels einer Jahressteuer zu erfassen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Nach Abschluss der Matura sowie Absolvierung der Rekrutenschule begann A im Jahre 2000 sein Studium an der Universität St. Gallen. Vor Beginn seines Studiums war er vom 15. November 1999 bis Ende Juni 2000 bei der X AG in Z angestellt. Im Jahre 2000 erhielt er für diese Tätigkeit einen Nettolohn von Fr. 19003.- ausbezahlt. Für dieses im Jahre 2000 erzielte Einkommen wurde er zu einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften veranlagt. Dabei ging die Veranlagungsbehörde bei der Ermittlung der Steuerfaktoren von einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. x aus, wobei sich dieser Betrag dadurch ergab, dass sie von den Einkünften 2000 von Fr. 19003.- einen Studentenabzug von Fr. 5000.-, allgemeine Berufsauslagen von Fr. 2600.- sowie besondere Berufsauslagen von Fr. x in Abzug brachte. Nach abgewiesener Einsprache erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, auf die Veranlagung einer Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften 2000 sei zu verzichten, da es sich beim fraglichen Einkommen um keine ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 StG handle. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 2. - a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die übergangsrechtliche Frage, ob das Einkommen des Beschwerdeführers, welches dieser im Jahre 2000 erzielt hat, wegen des Wechsels der zeitlichen Bemessung vom System der Vergangenheitsbemessung gemäss altem Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (aStG) zu jenem der Gegenwartsbemessung gemäss neuem Steuergesetz vom 22. November 1999 (StG) in die Bemessungslücke fällt oder ob es als ausserordentliche Einkunft im Übergangsjahr 2000 der Besteuerung unterliegt. Für die Regelung des Übergangs von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gelangen verschiedene Bestimmungen zur Anwendung, die vom StHG zwingend vorgegeben sind (Art. 69 StHG). b) Am 1. Januar 2001 ist das StG in Kraft getreten und das alte Steuergesetz aufgehoben worden (§ 248 StG). Letzteres findet jedoch, was Veranlagung und Bezug von Steuerforderung angeht, grundsätzlich weiterhin Anwendung auf Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 2000 (§ 250 StG). Als Ausnahme sieht die unter der Überschrift \"Wechsel der zeitlichen Bemessung\" stehende, die Vorgaben des StHG umsetzende Übergangsbestimmung von § 251 StG allerdings vor, dass einzelne, vom Gesetz ausdrücklich als \"ausserordentliche Einkünfte\" bezeichnete Einkommen, einer separaten Jahressteuer unterliegen. Dabei handelt es sich um solche ausserordentlichen Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 - also während der Geltungsdauer des alten Steuergesetzes, jedoch in der Bemessungslücke aus Sicht des neuen Steuergesetzes - erzielt worden sind. c) Gemäss § 251 Abs. 2 StG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden, in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zum Satz von 2,5 Prozent je Einheit. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Als ausserordentliche Einkünfte gelten laut § 251 Abs. 3 StG insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellungen sowie die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. d) Die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung, auf welche sich die Behörde bei Erlass der vorliegend angefochtenen Veranlagung u.a. stützte, sehen unter dem Titel \"Anwendungsfälle zum Jahressteuerverfahren bei Unselbständigerwerbenden\" zum Thema der einmaligen Einkommen von Studenten was folgt vor (LU StB, Weisungen StG, § 251 Nr. 2 Ziff. 1.4): Problemstellung: Wie wird ein einmaliges Einkommen (Ferienverdienst Juli bis August 2000) eines Studenten besteuert, wenn vorher kein Erwerbseinkommen floss und anschliessend keines mehr fliesst? Antwort: Nach altem Recht hätte keine Zwischenveranlagung zufolge Aufnahme der Erwerbstätigkeit durchgeführt werden können. Das Einkommen wäre in der nächsten Periode im Durchschnitt erfasst worden. Mit dem Studenten-, Berufsauslagen- und Versicherungsabzug sowie dem Sozialabzug wäre dem Steuerpflichtigen praktisch kein steuerbares Einkommen übrig geblieben. Lösung Übergangsrecht: Erwerbseinkommen Fr. ........... ./. Studentenabzug Fr. 5000.- ./. allgemeine Berufsauslagen Fr. 2600.- ./. besondere Berufsauslagen (anteilsmässig) Fr. ........... Falls steuerbares Einkommen (über Fr. 2000.-) Fr. ........... = Jahressteuer 3. - Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim fraglichen Einkommen (Lohnzahlung für seine Tätigkeit bei der X AG im Jahre 2000) entgegen der Auffassung der Steuerbehörden um keine ausserordentliche Einkunft im Sinne von § 251 Abs. 2 bzw. 3 StG handelt. Er führt an, dass die Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung, auf welche die Behörde ihren Entscheid u.a. abstützt (vgl. Erw. 2d), keine rechtliche Grundlage habe und dem Willen des Gesetzgebers widerspreche. a) In §"}