Dass die deutschen Behörden bestätigt haben, zwischen Trinkende und Atemprobe sei eine Zeit von mehr als 20 Minuten verstrichen und der Beschwerdeführer habe das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten beeinflussen können, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Fehlt aber nach diesen Ausführungen der Beweis der Fahruntüchtigkeit bezogen auf die Alkoholmessung vom Juni 2001, darf gestützt auf den Vorfall in Deutschland keine Massnahme verfügt werden, und damit stellt sich auch die Frage nach dem Nachvollzug nicht. |