Im vorliegenden Fall liegt aber nach dem Gesagten gerade kein eindeutiger Fall vor. Das Strassenverkehrsamt beruft sich - neben dem durchgeführten Atemlufttest - auf keine anderen Beweismittel, was die Feststellung der Angetrunkenheit betrifft. Dass die deutschen Behörden bestätigt haben, zwischen Trinkende und Atemprobe sei eine Zeit von mehr als 20 Minuten verstrichen und der Beschwerdeführer habe das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten beeinflussen können, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.