Beide umgerechneten Werte sind praktisch identisch und liegen nur unwesentlich über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen. Im vorliegenden Fall ist nun entscheidend, dass die deutschen Behörden keine Blutprobe vorgenommen haben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im erwähnten Urteil BGE 127 IV 172 ff. seinerseits auf ein unveröffentlichtes Urteil vom 6. Mai 1992 verwiesen.