Bei einer zweiten Methode, wenn das Messgerät selbst die Blutalkoholkonzentration mit einem Umrechnungsfaktor von üblicherweise 2 oder 2,1 ermittelt, ist dieser Wert anschliessend um 20 Prozent nach unten zu korrigieren. Bei dem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Fall (Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors 2,1) erhält man einen Wert von 1,113. Dieser Wert um 20 Prozent reduziert, ergäbe einen massgebenden (umgerechneten) Blutalkoholwert von 0,8904 Promille. Beide umgerechneten Werte sind praktisch identisch und liegen nur unwesentlich über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen.