Die Vorinstanz hat auf die Ausführungen des Bundesamtes für Strassen mit Bezug auf den zulässigen Umrechnungsfaktor abgestellt und legt ihrer Berechnung den Faktor von 1,7 zugrunde. Allerdings nahm das Bundesamt als Ausgangswert irrtümlich 0,471 mg/l an, während die wirkliche Atemalkoholkonzentration 0,53 mg/l betrug. Dies ergibt bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 einen Wert von 0,901 Gewichtspromillen. Bei einer zweiten Methode, wenn das Messgerät selbst die Blutalkoholkonzentration mit einem Umrechnungsfaktor von üblicherweise 2 oder 2,1 ermittelt, ist dieser Wert anschliessend um 20 Prozent nach unten zu korrigieren.