Die geeignete Untersuchungsmassnahme ist die Blutprobe, wie Art. 138 Abs. 1 VZV ausdrücklich festhält. Wird sie nicht angeordnet und durchgeführt, besteht die Gefahr von Beweisschwierigkeiten. Deshalb sind die Untersuchungsbehörden gehalten, eine Blutprobe, soweit möglich, durchzuführen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dort, wo keine Blutprobe abgenommen wurde, der Beweis der Angetrunkenheit nicht mit andern Mitteln geführt werden kann (BGE 127 IV 175 Erw. 3d). Ist aber die Beweisführung betreffend die Angetrunkenheit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Blutprobe beschränkt, geht der Einwand des ungesetzlichen Vorgehens bezogen auf die Umrechnung fehl.