Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die hier vorgenommene Umrechnung der in Deutschland gewonnenen Ergebnisse des Atemtests in einen nach der schweizerischen Rechtsordnung massgeblichen Blutalkoholwert sei rechtswidrig und ein Verstoss gegen den im Strafrecht geltenden Grundsatz der Gesetzmässigkeit (nulla poena sine lege). Auch dazu kann auf einen neueren Entscheid des Bundesgerichts verwiesen werden. Für den Nachweis der Fahrtüchtigkeit besteht demnach keine Beschränkung auf bestimmte Beweismittel (BGE 127 IV 172 ff.). Die geeignete Untersuchungsmassnahme ist die Blutprobe, wie Art. 138 Abs. 1 VZV ausdrücklich festhält.