Damit aber ein Nachvollzug möglich ist, muss die Auslandtat auch nach schweizerischem Recht sanktionswürdig sein. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer durfte daher die Vorinstanz nur dann auf den Vorfall in Deutschland abstellen, wenn der Beschwerdeführer auch nach den Vorschriften des schweizerischen Rechts in angetrunkenem Zustand gefahren ist. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die hier vorgenommene Umrechnung der in Deutschland gewonnenen Ergebnisse des Atemtests in einen nach der schweizerischen Rechtsordnung massgeblichen Blutalkoholwert sei rechtswidrig und ein Verstoss gegen den im Strafrecht geltenden Grundsatz der Gesetzmässigkeit (nulla poena sine lege).