Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Deutschland gebüsst und mit einem bereits vollzogenen, einmonatigen Fahrverbot für dieses Land belegt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist es somit dem Grundsatz nach zulässig, wenn das Strassenverkehrsamt das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Ausland im Hinblick auf einen Entzug des Führerausweises mit berücksichtigt hat. Damit aber ein Nachvollzug möglich ist, muss die Auslandtat auch nach schweizerischem Recht sanktionswürdig sein.