Demzufolge wird der schweizerische Nachvollzug einer im Ausland verfügten Massnahme durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt. Der schweizerische Führerausweis darf daher nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat, eine Verwarnung darf nur noch ausgesprochen werden, wenn auch der Tatortstaat eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme verfügt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Deutschland gebüsst und mit einem bereits vollzogenen, einmonatigen Fahrverbot für dieses Land belegt.