nicht ausgeschlossen. Leitlinien für diesen Entscheid bildeten der Umstand, dass innerhalb der Europäischen Union die Umsetzung von Führerausweisentzügen durch den Wohnsitzstaat des fehlbaren Lenkers vertraglich geregelt wurde und der Bundesrat das nationale Führerausweisrecht mit dem europäischen harmonisieren will. Demzufolge wird der schweizerische Nachvollzug einer im Ausland verfügten Massnahme durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt.