Deshalb werde der Grundsatz ne bis in idem durch die Anordnung der Administrativmassnahme nicht verletzt. Allerdings betraf der zitierte Fall einen Sachverhalt, der sich ganz in der Schweiz zugetragen hat, während vorliegend der Nachvollzug einer in Deutschland bestraften Alkoholfahrt zur Diskussion steht, wobei sowohl die Busse als auch das Fahrverbot von derselben Behörde verhängt und Strafe wie Administrativmassnahme dort bereits vollzogen wurden. b) Der Nachvollzug einer Administrativmassnahme in der Schweiz ist laut BGE 128 II 133 ff. nicht ausgeschlossen.