Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Nachvollzug in der Schweiz sei schon grundsätzlich ausgeschlossen. a) Dabei beruft er sich vorab auf den Grundsatz ne bis in idem. In BGE 125 II 402 ff. hat das Bundesgericht erwogen, dieses Prinzip komme angesichts der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zur Anwendung. So sei der Strafrichter, der die Busse ausgesprochen habe, sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen. Die Administrativbehörde andererseits sei nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden. Deshalb werde der Grundsatz ne bis in idem durch die Anordnung der Administrativmassnahme nicht verletzt.