Im Beschwerdeverfahren war umstritten, ob die Auslandstat in der Schweiz geahndet werden dürfe. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus: 2.- Der Ausweis muss laut Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Dabei gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung nach Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Nachvollzug in der Schweiz sei schon grundsätzlich ausgeschlossen.