Wurde im Ausland nur ein Atemlufttest durchgeführt, müssen die festgestellten Werte umgerechnet werden. Die Angetrunkenheit gilt nur dann als erwiesen, wenn die umgerechneten Werte klar über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gewichtspromillen liegen (Erw. 3). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wurde in der Nacht auf den 14. Juni 2001 in Waldshut-Tiengen (Deutschland) am Steuer eines Personenwagens angehalten.