{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-49_2002-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1337", "Checksum": "3ebb6f587c33a3112c408aa93051f901"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 49", "2002 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.10.2002 A 02 49 (2002 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV. Folgen eines Alkoholdelikts im Ausland. Wer im Ausland in angetrunkenem Zustand fährt und gegen den deswegen ein Fahrverbot verhängt wird, muss auch in der Schweiz den Führerausweis abgeben (Erw. 2). Wurde im Ausland nur ein Atemlufttest durchgeführt, müssen die festgestellten Werte umgerechnet werden. Die Angetrunkenheit gilt nur dann als erwiesen, wenn die umgerechneten Werte klar über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gewichtspromillen liegen (Erw. 3). | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "eb4c0a2443d750737c3e59d7c9f57c00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.10.2002 A 02 49 (2002 II Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 3 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV. Folgen eines Alkoholdelikts im Ausland. Wer im Ausland in angetrunkenem Zustand fährt und gegen den deswegen ein Fahrverbot verhängt wird, muss auch in der Schweiz den Führerausweis abgeben (Erw. 2). Wurde im Ausland nur ein Atemlufttest durchgeführt, müssen die festgestellten Werte umgerechnet werden. Die Angetrunkenheit gilt nur dann als erwiesen, wenn die umgerechneten Werte klar über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gewichtspromillen liegen (Erw. 3). | Führerausweisentzug\n\n Bundesamtes für Strassen mit Bezug auf den zulässigen Umrechnungsfaktor abgestellt und legt ihrer Berechnung den Faktor von 1,7 zugrunde. Allerdings nahm das Bundesamt als Ausgangswert irrtümlich 0,471 mg/l an, während die wirkliche Atemalkoholkonzentration 0,53 mg/l betrug. Dies ergibt bei einem Umrechnungsfaktor von 1,7 einen Wert von 0,901 Gewichtspromillen. Bei einer zweiten Methode, wenn das Messgerät selbst die Blutalkoholkonzentration mit einem Umrechnungsfaktor von üblicherweise 2 oder 2,1 ermittelt, ist dieser Wert anschliessend um 20 Prozent nach unten zu korrigieren. Bei dem für den Beschwerdeführer ungünstigeren Fall (Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors 2,1) erhält man einen Wert von 1,113. Dieser Wert um 20 Prozent reduziert, ergäbe einen massgebenden (umgerechneten) Blutalkoholwert von 0,8904 Promille. Beide umgerechneten Werte sind praktisch identisch und liegen nur unwesentlich über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromillen. Im vorliegenden Fall ist nun entscheidend, dass die deutschen Behörden keine Blutprobe vorgenommen haben. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im erwähnten Urteil BGE 127 IV 172 ff. seinerseits auf ein unveröffentlichtes Urteil vom 6. Mai 1992 verwiesen. Darin erkannte es wegen der mit Atemlufttest verbundenen Ungenauigkeiten, dass ein Atemlufttestergebnis von 0,87 bzw. 0,9 Gewichtspromillen von Bundesrechts wegen nicht eine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gewichtspromillen bilden könne. Wird im vorliegenden Fall auf das Ergebnis der Atemprobe von 0,53 mg/l abgestellt, so liegt ganz klar kein ausreichendes Ergebnis für die Annahme der Angetrunkenheit vor. Das gilt auch dann, wenn nach den beschriebenen Methoden der genannte Wert umgerechnet wird. Diesfalls bewegen sich nämlich die Werte im gleichen Rahmen wie die Werte in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall. Der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung wird jedoch nur durch einen eindeutigen Atemlufttest erbracht. Im publizierten Urteil lagen denn auch dem Bundesgericht durch zwei Messungen ermittelte Werte von 1,36 bzw. 1,54 Gewichtspromillen vor, was als eindeutiger Beweis zugelassen wurde. Im vorliegenden Fall liegt aber nach dem Gesagten gerade kein eindeutiger Fall vor. Das Strassenverkehrsamt beruft sich - neben dem durchgeführten Atemlufttest - auf keine anderen Beweismittel, was die Feststellung der Angetrunkenheit betrifft. Dass die deutschen Behörden bestätigt haben, zwischen Trinkende und Atemprobe sei eine Zeit von mehr als 20 Minuten verstrichen und der Beschwerdeführer habe das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten beeinflussen können, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Fehlt aber nach diesen Ausführungen der Beweis der Fahruntüchtigkeit bezogen auf die Alkoholmessung vom Juni 2001, darf gestützt auf den Vorfall in Deutschland keine Massnahme verfügt werden, und damit stellt sich auch die Frage nach dem Nachvollzug nicht. |"}