{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-02-49_2002-10-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1337", "Checksum": "3ebb6f587c33a3112c408aa93051f901"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 02 49", "2002 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.10.2002 A 02 49 (2002 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV. Folgen eines Alkoholdelikts im Ausland. Wer im Ausland in angetrunkenem Zustand fährt und gegen den deswegen ein Fahrverbot verhängt wird, muss auch in der Schweiz den Führerausweis abgeben (Erw. 2). Wurde im Ausland nur ein Atemlufttest durchgeführt, müssen die festgestellten Werte umgerechnet werden. Die Angetrunkenheit gilt nur dann als erwiesen, wenn die umgerechneten Werte klar über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gewichtspromillen liegen (Erw. 3). | Führerausweisentzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:31", "Checksum": "eb4c0a2443d750737c3e59d7c9f57c00", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.10.2002 A 02 49 (2002 II Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 16 Abs. 3 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV. Folgen eines Alkoholdelikts im Ausland. Wer im Ausland in angetrunkenem Zustand fährt und gegen den deswegen ein Fahrverbot verhängt wird, muss auch in der Schweiz den Führerausweis abgeben (Erw. 2). Wurde im Ausland nur ein Atemlufttest durchgeführt, müssen die festgestellten Werte umgerechnet werden. Die Angetrunkenheit gilt nur dann als erwiesen, wenn die umgerechneten Werte klar über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gewichtspromillen liegen (Erw. 3). | Führerausweisentzug\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Führerausweisentzug |\n| Entscheiddatum: | 16.10.2002 |\n| Fallnummer: | A 02 49 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 18 |\n| Leitsatz: | Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 2 VRV. Folgen eines Alkoholdelikts im Ausland. Wer im Ausland in angetrunkenem Zustand fährt und gegen den deswegen ein Fahrverbot verhängt wird, muss auch in der Schweiz den Führerausweis abgeben (Erw. 2). Wurde im Ausland nur ein Atemlufttest durchgeführt, müssen die festgestellten Werte umgerechnet werden. Die Angetrunkenheit gilt nur dann als erwiesen, wenn die umgerechneten Werte klar über der im schweizerischen Recht massgebenden Blutalkohol-Konzentration von 0,8 Gewichtspromillen liegen (Erw. 3). |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}