Von der Ermittlung des Handänderungswertes ist nach den obigen Erwägungen die Frage zu unterscheiden, ob überhaupt eine Handänderung vorliegt und eine Steuer erhoben werden kann. Bei der wirtschaftlichen Handänderung gemäss § 2 Ziff. 3 HStG geht es denn auch um den Bestand der Steuerpflicht überhaupt, wogegen der hier streitige Fall den Handänderungswert und damit das Steuermass betrifft (LGVE 2000 II Nr. 31 Erw. 2d). |