Im vorliegenden Fall hat die von der Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrag vom 11. Juni 2001 bezahlte Entschädigung, wie bereits festgestellt, als zusätzliche Leistung für den Erwerb der Grundstücke zu gelten. Dass die Zahlung Jahre später erfolgte, ändert nichts an dem geschilderten ursächlichen Zusammenhang. Die Veranlagung der streitigen Handänderungssteuer gründet somit auf einer nachträglichen Korrektur der Bemessungsgrundlage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Von der Ermittlung des Handänderungswertes ist nach den obigen Erwägungen die Frage zu unterscheiden, ob überhaupt eine Handänderung vorliegt und eine Steuer erhoben werden kann.