Im Ergebnis wird so auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt. Denn alles was der Erwerber in einem wirtschaftlichen Sinn verstanden an den Ver-äusserer persönlich für die Grundstücksübertragung leistet, gehört zum steuerpflichtigen Handänderungswert (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 230 N 3 i.V.m. § 220 N 3 StG). Im vorliegenden Fall hat die von der Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrag vom 11. Juni 2001 bezahlte Entschädigung, wie bereits festgestellt, als zusätzliche Leistung für den Erwerb der Grundstücke zu gelten.