1 HStG. c) Alle Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks verspricht, sind nach § 7 Abs. 1 HStG bei der Ermittlung des Handänderungswertes zusammenzurechnen. Die einzelnen Gegenleistungen müssen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung stehen. Die Bemessungsgrundlage ist damit nach dem kausalen Charakter der einzelnen Leistungen zu bestimmen, die der Erwerber erbringt. Im Ergebnis wird so auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt.