Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Erben A den Betrag von Fr. 1037000.- bezahlte, stellt nun nichts anderes als eine weitere oder ergänzende Leistung im Zusammenhang mit den im Jahre 1997 zu Eigentum erworbenen Grundstücke dar. Der steuerbegründende Tatbestand, der die hier umstrittene Handänderungssteuer rechtfertigt, liegt in der zivilrechtlichen Handänderung nach Massgabe des Vertrages vom 20. Mai 1997. Damals erwarb die Beschwerdeführerin Eigentum an sämtlichen Grundstücken, und es entstand die Steuerpflicht im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG. c)