Mit der Vereinbarung vom 11. Juni 2001 änderten die Parteien die öffentliche Urkunde vom 20. Mai 1997 in doppelter Hinsicht ab: indem sie erstens das Recht auf Rückübertragung aufhoben (womit auch die damit zusammenhängenden Ansprüche bezüglich Grunddienstbarkeit entfielen) und indem sie zweitens den Vertrag mit der Festlegung der Entschädigung ergänzten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Erben A den Betrag von Fr. 1037000.- bezahlte, stellt nun nichts anderes als eine weitere oder ergänzende Leistung im Zusammenhang mit den im Jahre 1997 zu Eigentum erworbenen Grundstücke dar.