(...) Es ging den Vertragsparteien darum, die wegen der bestehenden gegenseitigen Verpflichtungen schwebende Rechtslage zu klären und sich bezüglich der erwähnten Grundstücke endgültig auseinander zu setzen. b) Mit der Vereinbarung vom 11. Juni 2001 änderten die Parteien die öffentliche Urkunde vom 20. Mai 1997 in doppelter Hinsicht ab: indem sie erstens das Recht auf Rückübertragung aufhoben (womit auch die damit zusammenhängenden Ansprüche bezüglich Grunddienstbarkeit entfielen) und indem sie zweitens den Vertrag mit der Festlegung der Entschädigung ergänzten.