Die zivilrechtliche Handänderung hat Vorrang vor der wirtschaftlichen Handänderung. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Wortlautes und des inneren Zusammenhangs ernstlich nicht zu bezweifeln, dass die beiden Verträge zusammengehören. (...) Es ging den Vertragsparteien darum, die wegen der bestehenden gegenseitigen Verpflichtungen schwebende Rechtslage zu klären und sich bezüglich der erwähnten Grundstücke endgültig auseinander zu setzen.