Solange aber dieser Anspruch nicht geltend gemacht und die Regelung nicht vollzogen wurde, standen ihr die mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen wirtschaftlichen Befugnisse gänzlich zu. Nach dem Gesagten geht die Veranlagungsbehörde fehl, wenn sie den Verzicht auf das Recht um Rückübertragung als Tatbestand einer wirtschaftlichen Handänderung qualifiziert. 6. - a) Trotz obiger Erwägungen erweist sich die veranlagte Handänderungssteuer als richtig, wenn auch aus anderen Gründen. Die zivilrechtliche Handänderung hat Vorrang vor der wirtschaftlichen Handänderung.