(...) Auf jeden Fall ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den genannten Grundstücksteil nicht erst mit dem Vertrag vom 11. Juni 2001 bzw. mit der Aufhebung der erwähnten Regelung auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Zwar war sie in der Verfügung und Nutzung ihres Eigentums in dem Sinne eingeschränkt, als sie damit rechnen musste, gegen Einräumung der Grunddienstbarkeit die Teilflächen wieder an die Erben A zurückübertragen zu müssen. Solange aber dieser Anspruch nicht geltend gemacht und die Regelung nicht vollzogen wurde, standen ihr die mit dem zivilrechtlichen Eigentum verbundenen wirtschaftlichen Befugnisse gänzlich zu.