, Zürich 2003, Rz. 1005). Im vorliegenden Fall wurde eine Verpflichtung begründet, die Teilflächen den Erben A zurückzuübertragen. Dafür konnte die Beschwerdeführerin zwar keine Entschädigung verlangen; dennoch war die Rückübertragung in dem Sinne entgeltlich vorgesehen, als eben die weitere Nutzung der Grundstücke zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte dinglich gesichert werden sollen. (...) Auf jeden Fall ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den genannten Grundstücksteil nicht erst mit dem Vertrag vom 11. Juni 2001 bzw. mit der Aufhebung der erwähnten Regelung auf die Beschwerdeführerin übergegangen.