Welchen Inhalts und von welcher Bedeutung dieser Anspruch auf Rückübertragung ist, bleibt nach den getroffenen Abreden jedoch unklar. Fest steht immerhin, dass das Recht auf Rückübertragung nicht etwa als (besonderes) Rückkaufsrecht beim Grundbuch angemeldet und vorgemerkt worden ist. Durch ein solches (allenfalls dinglich gesichertes) Rückkaufsrecht im Sinne des Gesetzes erhält der Veräusserer des Grundstücks die Befugnis, unter gewissen vertraglich festgesetzten Bedingungen durch einseitige Erklärung die entgeltliche Rückübertragung vom Erwerber zu verlangen (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 2. Aufl., Zürich 2003, Rz.