3 HStG, Einleitungssatz). Das Grundstück Nr. 14 wurde unbestritten von der Beschwerdeführerin im Jahre 1997 zu Eigentum erworben. Mit dieser zivilrechtlichen Handänderung ging auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin über. Daran ändern die im Kaufvertrag vom 20. Mai 1997 getroffenen Regelungen nichts. Zwar räumte die Beschwerdeführerin den Verkäufern ein obligatorisches Recht auf Rückübertragung von Teilflächen ein. Welchen Inhalts und von welcher Bedeutung dieser Anspruch auf Rückübertragung ist, bleibt nach den getroffenen Abreden jedoch unklar.