Ferner liegt auch keine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit vor. Abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Begründung einer Dienstbarkeit (und nicht ihre Aufhebung) zu einer steuerrelevanten wirtschaftlichen Handänderung führen kann (§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG), stand im vorliegenden Fall zwischen den Parteien im Rahmen des zweiten Vertrags gar nicht die Begründung oder der Bestand eines beschränkt dinglichen Rechts zur Diskussion. c) Die Vereinbarung vom 11. Juni 2001 fällt auch nicht unter die Generalklausel der wirtschaftlichen Handänderung (§ 2 Ziff. 3 HStG, Einleitungssatz).