Zwar gilt als wirtschaftliche Handänderung auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvortrag (§ 2 Ziff. 3 lit. b). Doch muss der Rechtsverzicht im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb am Grundstück durch einen Dritten stehen, und der Dritte muss das Grundstück in der Folge auch erwerben (LU StB, Weisungen HStG, § 2 Ziff. 3 N 19 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, da kein Dritter in die vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben A eingetreten ist. Ferner liegt auch keine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit vor.