HStG gilt als Handänderung der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. In der nicht abschliessenden Aufzählung steuerbegründender Tatbestände nennt der Gesetzgeber die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften (lit. a), Kettengeschäfte mittels Übertragungsrechten (lit. b) und die Belastung mit Dienstbarkeiten (lit. c). Von diesen exemplarisch genannten Tatbeständen ist keiner gegeben. Zwar gilt als wirtschaftliche Handänderung auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvortrag (§ 2 Ziff.