Mit ihrem Verzicht auf die Rückübertragung hätten die Erben A die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke gar nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen können, weil auch sie - die Verkäufer - von ihren Verpflichtungen befreit worden seien. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits mit Vertrag vom 20. Mai 1997 nebst den zivilrechtlichen Befugnissen als Eigentümerin auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke erhalten. 5. - a) (...) b) Gemäss § 2 Ziff. 3 HStG gilt als Handänderung der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück.