Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Gemeinderat habe ausser Acht gelassen, dass mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Teilflächen Gegenleistungen der Verkäufer verbunden waren. Im Gegenzug hätte nämlich u.a. das Nutzungsrecht dinglich gesichert werden sollen. Mit ihrem Verzicht auf die Rückübertragung hätten die Erben A die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke gar nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen können, weil auch sie - die Verkäufer - von ihren Verpflichtungen befreit worden seien.