Zwar sei sie zivilrechtlich Eigentümerin der Grundstücke gewesen, jedoch mit der im Vertrag vom 20. Mai 1997 begründeten Verpflichtung der Rückübertragung. Mit der gegen Entgelt erfolgten Aufhebung dieser Verpflichtung sei - zu der bereits vorhandenen zivilrechtlichen Berechtigung - die wirtschaftliche Verfügungsmacht auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Damit sei ein Anwendungsfall von § 2 Ziff. 3 HStG gegeben. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Gemeinderat habe ausser Acht gelassen, dass mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Teilflächen Gegenleistungen der Verkäufer verbunden waren.