Eine dagegen von der B AG erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso die sodann erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 4. - b) Im ausführlich begründeten Einspracheentscheid stellte der Gemeinderat fest, die Beschwerdeführerin habe erst mit Abschluss des zweiten Vertrages und mit Bezahlung der Entschädigung an den fraglichen Grundstücken unbelastetes Eigentum erworben. Zwar sei sie zivilrechtlich Eigentümerin der Grundstücke gewesen, jedoch mit der im Vertrag vom 20. Mai 1997 begründeten Verpflichtung der Rückübertragung.