Die B AG entschädigte die Erben A für deren Verzicht auf die Rechte und die Vertragsänderung mit einem Betrag von Fr. 1037000.-. Gestützt auf den Vertrag vom 11. Juni 2001 verpflichtete der Gemeinderat von Z die B AG zur Bezahlung einer (zusätzlichen) Handänderungssteuer von Fr. 15555.-, basierend auf einem Handänderungswert von Fr. 1037000.-. Eine dagegen von der B AG erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso die sodann erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde.