Diese Abparzellierung und Rückübertragung wurde jedoch während Jahren nicht durchgeführt. Am 11. Juni 2001 liessen die Erben A und die B AG eine Änderung des Vertrages vom 20. Mai 1997 beurkunden, und zwar u.a. betreffend "Abgeltung von Rechten im Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. 14 (...)". Die Parteien kamen überein, die Regelung des früheren Vertrages gänzlich aufzuheben. Die B AG entschädigte die Erben A für deren Verzicht auf die Rechte und die Vertragsänderung mit einem Betrag von Fr. 1037000.-.