Die Erben A verkauften am 20. Mai 1997 der B AG verschiedene Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 7695000.-, darunter die in der Gemeinde Z gelegene Parzelle Nr. 14. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die B AG, ab dem Grundstück Nr. 14 (später) eine Fläche von über 4 Hektaren entschädigungslos ins Eigentum der Verkäuferin zurückzuübertragen. Im Gegenzug verpflichteten sich die Erben A, der Käuferin auf dieser Fläche ein unentgeltliches und beschränktes Nutzungsrecht für Golf- oder Landwirtschaftszwecke in Form einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Diese Abparzellierung und Rückübertragung wurde jedoch während Jahren nicht durchgeführt.